AGB & FTB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit Feriencampteilnahmebedingungen (FTB)

1. Abschluss des Reisevertrages

a) Mit der Anmeldung zum Feriencamp, die schriftlich (E-Mail, Post, Fax) zu erfolgen hat, wünschen Sie verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages. Die schriftliche Anmeldung sollte auf dem Vordruck des HRO e.V. (im Flyer oder im Internet vorhanden) vorgenommen werden. Da das Feriencamp für Minderjährige gestaltet wird, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Sorgeberechtigte/r) erforderlich. Diese soll durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular erteilt werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme (Anmeldebestätigung) durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei Vertragsabschluss wird eine Reisebestätigung ausgehändigt.
b) Der/die Sorgeberechtigte hat für alle Vertragsverpflichtungen, für die er die Buchung vornimmt, sowie für seine eigenen einzustehen.

2. Bezahlung

a) Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reiseunterlagen ist eine Anzahlung in Höhe von 100,- € (für Verwaltung und Vorbereitung) pro Reiseteilnehmer fällig. Die Restzahlung (319 € für die Durchführung des Feriencamps) ist spätesten 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Erfolgt die Anmeldung weniger als 30 Tage vor Reisebeginn, ist der Gesamtbetrag zu überweisen. Zahlungserinnerungen können mit zusätzlich 5,- € Gebühren belastet werden. Die Reiseunterlagen werden ca. im April 2019 zugesandt.
Zusatzangebote unterliegen gesonderten Bestimmungen.
b) Wird die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet, so ist der HRO e.V. berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten.

3. Leistungsänderungen

a) Maßgeblich für den Inhalt des Reisevertrages sind allein die Ausschreibung, diese AGB und FTB, die allgemeinen Informationen zu unserem Feriencamp (siehe Flyer und Internet) und die schriftliche Reisebestätigung sowie individuelle Abreden. Der Reisepreis beinhaltet Vorbereitung, Verwaltung, Betreuung, Unterbringung, Vollverpflegung, An-/Rückreise und Programmgestaltung.
b) Änderungen wesentlicher Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom HRO e.V. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Feriencamps nicht beeinträchtigen.
c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
d) Der HRO e.V. ist verpflichtet, über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich zu informieren. Gegebenenfalls wird er einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
e) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung ist der unterschriftsleistende gesetzliche Vertreter berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten.

4. Rücktritt durch den Kunden / Stornokosten

a) Es kann jederzeit vor Reisebeginn vom Feriencamp zurücktreten werden. Der Rücktritt ist gegenüber dem HRO e.V. schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang (Poststempel) der Rücktrittserklärung beim HRO e.V..
b) Wird vor Reisebeginn zurückgetreten oder es wird das Feriencamp nicht angetreten, so verliert der HRO e.V. den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der HRO e.V., soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Feriencampvorbereitung und seine Aufwendungen verlangen.
c) Der HRO e.V. hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Feriencamppreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
– vor dem 42. Tag vor Feriencampbeginn 30,- € Bearbeitungsgebühr,
– Rücktritt ab 42 bis 30 Tage vor Feriencampbeginn 30% des Reisepreises,
– Rücktritt ab 29 bis 20 Tage vor Feriencampbeginn 40% des Reisepreises,
– Rücktritt ab 19 bis 11 Tage vor Feriencampbeginn 60% des Reisepreises,
– Rücktritt ab 10 Tage vor Feriencampbeginn 80% des Reisepreises,
– bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.
d) Es bleibt in jedem Fall unbenommen, dem HRO e.V. nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
e) Der HRO e.V. behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der HRO e.V. verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
f) Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- /Reiseabbruchversicherung wird dringend empfohlen.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Werden einzelne Reiseleistungen, die ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch genommen aus Gründen, die nicht dem HRO e.V. zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), so erlischt der Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

6. Kündigung und Rücktritt durch den HRO e.V.

Der HRO e.V. kann in folgenden Fällen vor Antritt des Feriencamps vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
a) bis 60 Tage vor Feriencampbeginn
Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (35 Mädchen und Jungen).
In jedem Fall ist der HRO e.V. verpflichtet, unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichterfüllung des Feriencamps hiervon in Kenntnis zu setzen und die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückgezahlt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
b) Ausschluss
Wenn der Teilnehmer die Durchführung des Feriencamps, trotz Abmahnung, anhaltend stört und sich damit vertragswidrig verhält, kann der HRO e.V. den Vertrag kündigen, wenn die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle steht dem HRO e.V. der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis weiterhin zu.

7. Feriencamp-Teilnahme-Bedingungen (FTB)

Die Anreise zum Feriencamp erfolgt mit einem Bus von Wildau nach Lubmin. Der genaue Zeitpunkt der Abfahrt wird mit den Reiseunterlagen mitgeteilt.
a) Das Mitbringen und die Einnahme von alkoholischen Getränken und Substanzen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz der Bundesrepublik Deutschland verboten sind, sind untersagt!
b) Rauchen, das Mitbringen von Feuerwerkskörpern, Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen und der Umgang mit Feuer sind während der Dauer des Feriencamps (Anreise bis vollzogene Abreise) grundsätzlich VERBOTEN!! Größere Musikanlagen, Notebooks und Videoabspielgeräte sind unerwünscht!
c) Sollte die Rückführung eines Teilnehmers wegen grober Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen, die Haus- und Objektordnung oder wegen grob ungebührlichen Verhaltens notwendig werden, so tragen die Sorgeberechtigten die daraus entstehenden Kosten in voller Höhe. Über die Art der Rückführung entscheidet die durch den HRO e.V. eingesetzte Feriencampleitung.
d) Besuche der Feriencampteilnehmer während der Dauer des Feriencamps (Anreise bis vollzogene Abreise) sind nur in Ausnahmefällen den Sorgeberechtigten erlaubt. Bekannte, Freunde usw. der Teilnehmer werden im Interesse des störungsfreien Ablaufs vom Feriencampgelände verwiesen.
e) Kosten für Arztbesuche, vor allem Fahrkosten, werden in voller Höhe durch die Sorgeberechtigten übernommen sofern nicht die Bedingungen für einen Krankentransport durch entsprechende Organisationen vorliegen und von den Krankenkassen getragen werden. Für diesen Fall sollte der Teilnehmer seine Krankenversicherungskarte bei sich führen.
f) Medikamente werden nur mit schriftlicher Ermächtigung durch die Sorgeberechtigten bzw. ärztlicher Anweisung verabreicht.
g) Wer schuldhaft Schäden verursacht, wird gemäß gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen.
h) Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung am Eigentum der Teilnehmer wird nur übernommen, wenn dies der Feriencampleitung ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurde. Die Feriencampleitung entscheidet über die Zumutbarkeit der Annahme von Eigentum und über die Aufbewahrung.
i) Während der Dauer des Feriencamps (Anreise bis vollzogene Abreise) sind Wett- und Gewinnspiele untersagt.
j) Während des Feriencamps wird es Zeiten geben, in denen Handys abzuschalten sind! Wir empfehlen Handys zu Hause zu lassen!
k) Eigenmächtiges Baden, Boot- und Radfahren ist während des Feriencamps nicht vorgesehen. Sollte ein Teilnehmer dies dennoch tun, so erfolgt dies in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr!

8. Beschränkung der Haftung

a) Die vertragliche Haftung des HRO e.V. für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der HRO e.V. für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die deliktische Haftung des HRO e.V. für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer und Reise.
c) Der HRO e.V. haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des HRO e.V. sind.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem HRO e.V. unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Sorgeberechtigte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Schäden des Gepäcks, Bekleidung usw.. Diese sind binnen 7 Tagen zu melden.
b) Ansprüche des Kunden nach den §§651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem HRO Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der HRO die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
c) Es ist bekannt, dass während des Feriencamps durch den HRO Fotos u.a. der Teilnehmer aufgenommen werden. Eine Nutzung der Aufnahmen in angemessener Form für Publikationen des HRO (Homepage, Flyer) werden separat geregelt.

10. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Sorgeberechtigten  und dem HRO e.V. findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

11. Gerichtsstand

a) Der HRO e.V. kann nur an dessen Sitz verklagt werden.
b) Für Klagen des HRO e.V. gegen den Vertragspartner (unterschriftsberechtigter Sorgeberechtigter) ist der Wohnsitz des Sorgeberechtigten maßgebend.

12. Salvatorische Klausel:

Sollten sich einzelne dieser Bestimmungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Stand: September 2018

 

Veranstalter des Ferienlagers:

Humanistischer Regionalverband Ostbrandenburg e.V.
Scheederstraße 47
15711 Königs Wusterhausen

registriert beim Amtsgericht Cottbus unter VR 5379 CB

Tel.: 03375-297778
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